GGSC - Kreislaufwirtschaftsrecht [GGSC]
Die Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) hat am 11.02.2022 eine weitere Hürde genommen. Der Bundesrat hat der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes grundsätzlich zugestimmt, hält aber einige Änderungen für erforderlich.
Im neuen Koalitionsvertrag finden sich auch Verabredungen der Ampel-Koalition zur Kreislaufwirtschaft. Jede/r dürfte die Ausführungen schon mal überflogen haben. Wir bei [GGSC] haben sie uns schon mal näher angesehen. Nachfolgend finden Sie wesentliche Textpassagen aus dem Koalitionsvertrag strukturiert und in fetter Schrift sowie erste Anmerkungen von uns, insbesondere aus Sicht der Entsorgungswirtschaft.
Heute stellen wir Ihnen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Augsburg vor, in dem eine behördliche Untersagungsanordnung betr. die Annahme von Altfahrzeugen (sowie deren Lagerung, Demontage und Verwertung) auf einem Werkstattgelände für rechtmäßig erklärt wurde (Urt. v. 13.09.2021, Az.: Au 9 K 21.395). Inhaltlich geht es um die Voraussetzungen einer Anordnung gemäß § 62 KrWG und um die Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall hinreichend Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass Tätigkeiten einer Altfahrzeugannahmestelle ohne eine nach der Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) erforderliche Anerkennung durchgeführt wurden.
In unserem Beitrag vom 16.04.2021 hatten wir den damaligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Novellierung der Bioabfallverordnung dargestellt und die wichtigsten Neuerungen näher beleuchtet. Zwischenzeitlich wurde der Verordnungsentwurf überarbeitet und zumindest ein Teil der Kritik der Länder und Wirtschaftsverbände berücksichtigt. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 22.09.2021 im Kabinett beschlossen. Nachfolgend stellen wir die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Referentenentwurf dar.
Die Abfallbehörde darf einen Windparkbetreiber verpflichten, geringfügig asbesthaltigen Bauschutt, der bei der Errichtung der Zufahrten zu dem Windpark verbaut wurde, auszubauen und zu beseitigen. Das hat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 17.06.2021 entschieden (Az.: 3 K 368/16).
Das OVG Münster hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht der Betreiberin einer Bauschuttaufbereitungsanlage gegenüber der zuständigen Behörde besteht (§ 47 Abs. 3 Satz 1 KrWG) und ob ein Auskunftsverlangen verhältnismäßig ist, wenn es lediglich einen Teilbeitrag zur Aufklärung einer Sachfrage leisten kann.
Die Haftung des Insolvenzverwalters für Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners ist ein „Evergreen“ vor den deutschen Gerichten und auch in Bezug auf abfallwirtschaftliche Pflichten interessant. Augenmerk verdient eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zur Verhaltensverantwortlichkeit eines Insolvenzverwalters bei der von einer insolventen GmbH geschuldeten Deponienachsorge. Jenseits von Spezialfragen des Insolvenzrechts definiert der BayVGH darin, was die Betriebsführung einer Deponie beinhaltet und wer als Deponiebetreiber in die Haftung genommen werden kann.
Am heutigen Dienstag, den 14.09.2021 um 12:30 Uhr findet das 4. [GGSC] Expert:innen-Interview mit Peter Kurth (BDE) zum Thema „Erwartungen an die Abfallpolitik in der neuen Legislaturperio-de“ statt. Wir laden Sie herzlich ein, über Zoom hieran teilzunehmen.
Das VG Cottbus musste sich in einem mit Urteil vom 27.04.2021 entschiedenen Rechtsstreit (Az.: VG 3 K 324/18) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Abfallbesitzer Bauschutt undmit Bitumen versetzten Schotter von seinem Grundstück beräumt, ordnungsgemäß und schadlos entsorgt und den erforderlichen Entsorgungsnachweis erbracht hat.
Als Teil der „Europäischen Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ hat die Einwegkunststoffrichtlinie vom 05.06.2019 (Richtlinie (EU) 2019/904) zum Ziel, die negativen Auswirkungen von nicht wiederverwendbaren Kunststoffprodukten auf die Umwelt (insb. die Meeresumwelt) zu verringern. Die Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie wurden nunmehr mit Gesetz vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1699) in deutsches Recht umgesetzt.
Die Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern AöR (ZAK) plant die Erweiterung des von ihr in Kooperation mit einem privaten Partner betriebenen DK I-Deponieabschnitts der Deponie Kapiteltal um ein zusätzliches Ablagerungsvolumen von rund 865.000 Kubikmetern. Auf der Fläche der geplanten Deponieerweiterung (Nord) befindet sich aktuell eine von der ZAK betriebene Umschlaganlage mit einer PV-Anlage auf dem Dach. Die Umschlaganlage soll samt PV-Anlage zurückgebaut und an einem anderen Standort neu errichtet werden. [GGSC] hat die Projektsteuerung des interdisziplinären Planer- und Fachgutachterteams übernommen und begleitet auch das förmliche Planfeststellungsverfahren für die Deponieerweiterung sowie das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Verlegung der Umschlaganlage umfassend.
Weltweit mehren sich Klimaschutzklagen, die teils erfolgreich sind. Ist es denkbar, dass auch Betreiber von Deponien (z.B. örE) wegen der Emission von klimawirksamen Deponiegasen einer aussichtsreichen Klimaschutzklage eines Umweltverbandes ausgesetzt sein könnten? In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Deponieentgasung nicht dem Stand der Technik entspricht oder die Oberflächenabdichtung der Deponie nicht unverzüglich aufgebracht wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.03.2021 entschieden, dass sich private Entsorgungsunternehmen nicht auf § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG berufen können, wenn sie Rechtsschutz gegen den Widerruf satzungsrechtlicher Entsorgungsausschlüsse begehren. Mit anderen Worten: Der örE ist bei seiner Widerrufsentscheidung nicht verpflichtet, wirtschaftliche Interessen Dritter zu berücksichtigen (wir berichteten, vgl. unsere Mitteilung vom 14.04.2021, Rubrik: GGSC/Kreislaufwirtschaftsrecht). Die vom BVerwG nunmehr vorgelegte Urteilsbegründung nehmen wir zum Anlass, unsere Mitteilung zu ergänzen.
Am 25.06.2021 hat der Bundesrat der Mantelverordnung in der zuvor von Bundesregierung und Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Damit ist die Mantelverordnung – d.h. die neue Ersatzbaustoffverordnung, die komplett novellierte Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) und kleinere Änderungen der Deponieverordnung (DepV) sowie der Gewerbeabfallverordnung – nun verabschiedet. Die neuen Regelwerke treten nun in 2 Jahren in Kraft.
Illegale Abfallablagerungen beschäftigen Behörden und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger immer wieder. Die Fallbeispiele reichen von der Ablagerung ausgedienten Hausrates auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Flächen bis hin zum Vergraben gefährlicher Abfälle auf privaten Grundstücken. In unserem Beitrag geben wir Hinweise zu den Anforderungen, die an Entsorgungsanordnungen zu stellen sind.
Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Bioabfallverordnung vom 29.12.2020 vor. Die Frist zur Stellungnahme für Länder und Verbände im Rahmen der Anhörung ist am 05.02.2021 abgelaufen. Mit einer Abstimmung wird im Laufe des Jahres 2021 gerechnet.
[GGSC] hat den Landkreis Vorpommern-Rügen erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Berücksichtigung von Interessen privater Abfallentsorger verpflichtet sind, wenn sie eine Abfallsatzung erlassen und darin einen Entsorgungsausschluss widerrufen. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte diese Frage am 18.03.2021 und bestätigte das mit der Revision angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.10.2018 (Az.: 1 K 562/16).
Die kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen hängt bei Wärmelieferungen von emissionshandelspflichtigen Anlagen davon ab, ob die Wärme liefernde Anlage im bevorstehenden Zuteilungszeitraum emissionshandelspflichtig ist. Unerheblich ist, ob sie im vergangenen Bezugszeitraum emissionshandelspflichtig war, auch wenn sich die Höhe der Zuteilung nach der Produktionsmenge in diesem Zeitraum richtet. So könnte der Leitsatz der Entscheidung lauten, die [GGSC] in der mündlichen Verhandlung des BVerwG am 18.03.2021 für die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstritt.
Wie weit reichen die neuen Pflichten an die schonende Erfassung von Sperrmüll? Ist der Einsatz von Pressfahrzeugen künftig ausgeschlossen? Muss Sperrmüll stets in mehreren Fahrzeugen abgeholt werden? Die neuen Anforderungen an die Erfassung von Sperrmüll stellen die örE vor zahlreiche Umsetzungsfragen.
Mit dem Klärschlamm-Urteil vom 08.07.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des Abfallrechts beim fehlerhaften Einbau von mineralischen Abfällen in den Boden erweitert (vgl. unser Beitrag vom 12.08.2020, Rubrik „Kreislaufwirtschaftsrecht“). Ein auch in unserer Beratungspraxis immer wieder vorkommender Fall ist die Verwendung von Bauschutt im Straßen- und Wegebau oder bei anderen Bauvorhaben. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Bauschutt dafür nicht hätte verwendet werden dürfen, sondern beseitigt oder vorher weiter behandelt, z.B. sortiert werden müssen. Es stellt sich dann die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ausbau dieser Abfälle und deren ordnungsgemäße Entsorgung angeordnet werden kann.
Bis zum 6. Februar können Länder und Verbände laut einer Mail des BMU zu einem neuen Referentenentwurf des Ministeriums für eine Änderung der Bioabfallverordnung Stellung nehmen. Ein Regelungsschwerpunkt liegt auf der künftig möglichst weitgehenden Vermeidung von Fremdstoff- und v.a. Kunststoffeinträgen in Bioabfällen aus der kommunalen Sammlung. Der Entwurf bedarf nunmehr noch der Zustimmung des Bundeskabinetts und des Bundesrates. Derzeit ist geplant, dass die Änderungen noch im Jahr 2021 in Kraft treten.