Hacken statt Spritzen!  

Hacken statt Spritzen!   
Hacken statt Spritzen!  

Bewuchs auf befestigten Flächen nur mechanisch bekämpfen

Ob Wegerich, Löwenzahn oder Sternmoos: In den Pflasterfugen am Hauszugang, in der Garagenzufahrt oder auf der Terrasse blüht es wie im Garten – häufig zum Leidwesen der Eigentümer. Das feuchte Frühjahr begünstigt das Pflanzenwachstum auch an Extremstandorten wie den Spalten und Fugen der befestigten Wege.


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Wenn der optische Eindruck unordentlich ist, rückt manch einer den jungen Pflänzchen mit Chemie zu Leibe. „Was viele immer noch nicht wissen: Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Bürgersteigen, Gehwegen, Hofflächen, Zufahren oder ähnliches ist durch das Pflanzenschutzgesetz verboten“, so der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Besonders wichtig zu wissen ist, dass dieses grundsätzliche Verbot auch für Hausmittel, wie zum Beispiel Essigreiniger oder Lösungen aus Streu- oder Tafelsalz gilt. In dem Augenblick, in dem diese Hausmittel zur Unkrautvernichtung eingesetzt werden, sind sie Pflanzenschutzmittel. Bei ungenehmigtem Einsatz droht hier ein Bußgeld in Höhe bis zu 50.000 Euro.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf Flächen erlaubt, die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Darauf macht der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer aufmerksam. Grund des Verbotes ist, dass die Mittel zur Unkrautbekämpfung häufig auf Flächen eingesetzt werden, von denen kein Oberflächenwasser versickern kann und die über die Kanalisation entwässert werden. Auch ein biologischer Abbau im Boden ist auf diesen Flächen nicht möglich. Wird also beispielsweise auf einem Gehweg oder einer Garageneinfahrt mit Plattenbelag ein Herbizid mit der Gießkanne aufgebracht, kann das Mittel in die Kanalisation gelangen und den Wasserwerken große Probleme bereiten.

„Im Interesse des Trinkwasser- und Umweltschutzes geht man gegen unerwünschten Bewuchs nur mit mechanischen Methoden wie Hacken oder Kratzen vor. Das schont die Umwelt und den Geldbeutel und hält den Bewuchs zudem langfristiger fern.“ empfiehlt Birgit Dannefelser vom Sankt Augustiner Umweltbüro. Fugenkratzer sind hierbei ebenso erlaubt wie Drahtbesen oder auch heißes Wasser. Beim Einsatz von thermischen Methoden mit Abflammgeräten ist sehr große Umsicht gefragt. Nicht selten wurden dadurch schon Hecken- oder Zaunbrände ausgelöst.

Das Herbizidverbot gilt für alle Flächen, die nicht landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, also auch Industriegelände, Bahngleise oder kommunale Flächen, wie Marktplätze oder Friedhofswege. Wer dafür verantwortlich ist, dass Gehwege verkehrssicher sind, in der Regel Städte, Kommunen oder Firmen, kann sich eine Ausnahmegenehmigung von diesem Herbizidverbot erteilen lassen, wenn keine anderen Maßnahmen der Unkrautbekämpfung möglich oder wirtschaftlich zumutbar sind. Antragsformulare für die Ausnahmegenehmigung gibt es beim Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Nähere Informationen auch unter www.pflanzenschutzdienst.de.

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