Strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe

Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz — Verordnung — hib 616/2023

Strengere Grenzwerte für Luftschadstoffe, darauf zielt eine Verordnung (20/8106) der Bundesregierung zur Änderung zweier bestehender Verordnungen: der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -17. BImSchV) und der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV).


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Hintergrund für die geplante Änderung, der der Bundestag aufgrund Paragraf 48 des Immissionsschutzgesetzes zustimmen muss, ist ein Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 12. November 2019 zum Einsatz der besten verfügbaren Techniken (BVT) im Bereich der Abfallverbrennung. Mit der vorgelegten Verordnung sollen die EU-Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden.

Die Anpassungen dienen laut Bundesregierung zum einen dazu, Emissionen „im Jahresmittel“ zu begrenzen und zum anderen, den Ausstoß bestimmter Schadstoffe wie etwa Stickstoffoxide, Schwefeldioxid, Ammoniak und Quecksilber zu reduzieren. Durch die neu aufgenommenen europarechtlichen Vorgaben zur Energieeffizienz werde eine weitere Steigerung der Energieeffizienz der Anlagen erwartet.

In der Chemikalien-Verbotsverordnung sollen dem Verordnungsentwurf zufolge die Einträge zu Formaldehyd und Pentachlorphenol aufgehoben werden. Grund dafür seien unionsrechtliche Regelungen, erklärt die Bundesregierung. Darüber hinaus soll eine Ausnahme aufgenommen werden, die sich auf die Abgabe bestimmter Kraftstoffe an Betankungseinrichtungen zur Verwendung in Luftfahrzeugen bezieht. Hierbei handelt es sich der Bundesregierung zufolge um eine redaktionelle Berichtigung, da diese Ausnahme „bereits von der Vorgängerverordnung umfasst“, aber im Zuge der Neufassung „versehentlich unberücksichtigt“ geblieben war, schreibt sie dazu im Verordnungsentwurf.

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